AGB

Hier klicken, um die AGB als PDF herunterzuladen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HaKutec Gmbh 09/2026 
I. 
II. 
Geltungsbereich: 
Unsere sämtlichen – auch künftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen, 
Vorschläge und sonstige Nebenleistungen er folgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden 
Allgemeinen Verkaufs und Zahlungsbedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen 
schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Der Einbeziehung anderer 
Allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere des Kunden, wird ausdrücklich 
widersprochen, und zwar insbesondere auch für den Fall, dass diese uns in einem 
Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. 
III. Alle technischen Angaben innerhalb unseres Katalogs zu Beständigkeit, Verwendbarkeit, 
Einsatzbedingungen, gesetzlichen Vorschriften, Prüfungen, Zertifikate, etc. unserer Produkte 
haben zum Zeitpunkt der Drucklegung Gültigkeit. Technische Änderungen behalten wir uns 
generell vor! Im Rahmen des technischen Fortschritts bleiben Abbildungen, Maße und 
Beschreibungen unverbindlich! 
IV. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 
II. Vertragsabschluss: 
1. Alle unsere Angebote, ob schriftlich oder mündlich, und unsere Kata logpreise sind freibleibend, 
also unverbindlich. Verträge kommen durch Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande. 
2. Alle unsere Angaben, Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und 
Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten, Katalogen oder sonstigen Drucksachen sind nur 
annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. 
Sortimentsänderungen und Änderungen der technischen und optischen Ausführung müssen wir 
uns vorbehalten. 
3. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere, soweit sie von diesen 
Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichen, werden erst durch unsere 
schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Unsere Mitarbeiter sowohl im Innendienst als 
auch Außendienst sind nicht befugt, von diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und 
Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen zu trennen, soweit sie nicht aufgrund 
Gesetzes und ausdrücklicher rechts-geschäftlicher Vollmacht dazu befugt und beauftragt sind. 
4. Meint der Kunde, dass die Auftragsbestätigung von seiner Bestellung abweicht, so hat er 
unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber binnen einer Woche nach dem Datum unserer 
Auftragsbestätigung, schriftlich die vermeintlichen Abweichungen zu rügen. Unterlässt er die 
Prüfung der Auftragsbestätigung und/oder die unverzügliche Rüge, so gilt unsere 
Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits verbindlich.  
5. Unser Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand vor Vertragsabschluss zu spezifizieren, also 
Informationen über die beabsichtigte Verwendung, Art der Verarbeitung und Anforderung in 
chemischer, thermischer und mechanischer Hinsicht unaufgefordert mitzuteilen. 
III. Preise: 
1. Unsere Preise verstehen sich in EURO und falls nicht anders vereinbart ab Lager 
Rednitzhembach. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung geltenden 
gesetzlichen Höhe. Dies gilt für Preisangaben in Angeboten, Katalogen und Preislisten, soweit 
nichts anderes vermerkt ist. 
2. Aufträge, für die nicht ausdrückliche Festpreise vereinbart und von uns schriftlich bestätigt 
wurden, rechnen wir zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Preisen ab, sofern der vereinbarte 
Liefertermin der bestellten Ware erst nach mehr als 3 Monaten, gerechnet ab dem Datum unserer 
Auftragsbestätigung, liegt. 
3. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen zu der bestätigten Zeit. Sie 
gelten nicht für Nachbestellungen. 
4. Unsere Netto-Katalogpreise sind nur ab einem Mindestauftragswert von EURO 75,00 gültig. Unter 
diesem Limit erfolgt ein Mindermengen- Zuschlag von EURO 25,00. 
5. Zusatzbedingungen für Abrufaufträge: Der Abrufauftrag wird mit dem Ziel geschlossen, eine 
langfristige, kontinuierliche Lieferung des Vertrags Gegenstandes sicherzustellen. Die Abnahme 
der bestätigten Menge hat innerhalb der vereinbarten Laufzeit zu erfolgen. Sollte dies bei 
plötzlichem Bedarfsrückgang nicht möglich sein, müssen wir uns rückwirkend, spätestens 
jedoch nach Ende der Laufzeit, eine Preiskorrektur und Neuberechnung vorbehalten. In der Regel 
wird die gesamte Abrufmenge geschlossen gefertigt. Sollte das nicht möglich sein, müssen wir 
uns Preiskorrekturen während der Laufzeit vorbehalten, falls sich durch außergewöhnliche 
Ereignisse Kostensteigerungen ergeben. 
IV. 
Versand, Lieferung und Selbstbelieferungsvorbehalt 
1. Die von uns genannten Lieferzeiten und Liefertermine sind annähernd, es sei denn, dass 
ausdrücklich ein fester Liefertermin oder eine exakt bestimmte Lieferfrist ohne jeden Vorbehalt 
und durch uns schriftlich als ausdrücklich verbindlich vereinbart worden ist. Die Überschreitung 
nur annähernder Lieferzeiten und Liefertermine entbinden unsere Kunden nicht von der Abnahme 
und der Zahlungsverpflichtung. 
2. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche 
Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unser Leistungspflicht frei und können vom 
Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der 
Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des 
Kunden unverzüglich erstatten.  
3. Lieferungen erfolgen generell unfrei zzgl. Versand- und Verpackungskosten. 
4. Versandweg und Versandmittel, Spediteur und Frachtführer bestimmen wir, sofern nicht 
schriftlich abweichendes mit unserem Kunden vereinbart ist. 
5. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Versendung durch eigene 
oder fremde Fahrzeuge geht die Gefahr mit Ablieferung an den Spediteur oder die eigenen 
Transportpersonen auf den Kunden über. Ist freie Anlieferung vereinbart, erfolgt der 
Gefahrübergang mit Ankunft des Fahrzeuges am Lieferort. Die Anlieferung erfolgt zu ebener 
Erde der Lieferantenanschrift bzw. an die mit dem Fahrzeug nächst erreichbarer Stelle. Der 
Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Für 
Abhandenkommen oder Beschädigungen der Ware nach Gefahrübergang haften wir nicht. 
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die 
Gefahr ab Versandbereitschaft auf den Kunden über.  
6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel zeigen, vom Kunden 
unbeschadet seiner Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche entgegenzunehmen. Tut er 
das nicht, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten unseres Kunden nach pflichtgemäßem 
Ermessen zu lagern.  
7. Teillieferungen sind uns gestattet. Sie sind selbständige Lieferungen, insbesondere auch im 
Hinblick auf damit im Zusammenhang stehende Nebenkosten, wie z.B. Porti, 
Verpackungskosten, Lieferkosten etc. 
8. Minder- bzw. Mehrlieferungen in Höhe von +/- 10% sind zulässig 
V. 
Lieferverzug 
1. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, 
die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Mobilmachung, Krieg, 
Blockade, Aus- und Einfuhr Verbote, Streiks und Aussperrung sowohl in unseren Betrieben als 
auch in Drittbetrieben sowie sonstige Betriebsstörungen, Feuer, Transportstörungen oder 
Verknappungen wesentlicher Roh-, Hilfs-, Betriebs- oder Baustoffe. Das gleiche gilt auch, wenn 
diese Ereignisse höherer Gewalt oder diesen gleichgestellten Ereignissen bei unseren Lieferanten 
auftreten. 
2. In all den vorgenannten Fällen durch uns nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsstörungen 
sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer 
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, sofern eine Belieferung aufgrund des 
Ereignisses unmöglich geworden ist, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder 
teilweise zurückzutreten. In den Fällen höherer Gewalt oder diesen gleichgestellten Umständen 
kann der Kunde von uns schriftlich die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb 
angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht binnen angemessener Frist, kann der 
Kunde von den betroffenen Verträgen bzw. Vertragsstellen zurücktreten. 
3. Für unsere Haftung auf Schadensersatz wegen Lieferverzuges gelten die Bestimmungen Ziffer VIII 
VI. 
Verpackung 
1. Wir verwenden nahezu ausschließlich recyclingfähige Verpackungen, die umweltfreundlich 
entsorgt werden können. Soweit es die Verpackungsverordnung vorgibt, nehmen wir unsere 
Verpackung nach vorheriger Absprache mit uns zurück. Der Rückversand muss kostenfrei an uns 
vorgenommen werden. Die Kosten für Handling und Entsorgung berechnen wir unserem Kunden 
zum Selbstkostenpreis. 
VII. 
Untersuchungs- und Rügepflicht 
1. Sofern ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, gilt die gesetzliche Untersuchungs- und 
Rügepflicht in Bezug auf Schlecht- und Falschlieferungen gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches 
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Anzeige des Kunden hat schriftlich zu erfolgen.  
Die Anzeige ist an die HaKutec GmbH zu senden. Sofern wir dem Kunden ein Formular zur 
Mängelanzeige überlassen haben, ist die Anzeige nur wirksam, wenn der Kunde sich dieses 
Formulars bedient. Mängel sind binnen einer Woche seit Kenntnis des Kunden vom Mangel 
anzuzeigen, spätestens jedoch seit Ablieferung der Ware an den Kunden, es sei denn, es handelt 
sich um einen Mangel, der bei gehöriger Untersuchung nicht erkenn bar war. Die Rechtzeitigkeit 
der Anzeige beurteilt sich nach dem Zeitpunkt deren Zugangs bei uns. 
2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches 
Sondervermögen, ist er wie ein Kaufmann nach §377 des HGB zur Untersuchung und Rüge 
gemäß §377 HGB verpflichtet. Die Bestimmungen in Ziffer 1 gelten entsprechend. Dasselbe 
gilt, wenn der Vertrag in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit 
des Kunden (Unternehmer) abgeschlossen wird. 
VIII. 
Haftungsbeschränkung 
1. Unsere vertragliche verschuldensabhängige Haftung auf Schadensersatz wegen leicht 
fahrlässiger Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten sowie die außervertragliche 
verschuldensabhängige Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Ferner wird 
die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, die also weder gesetzlicher 
Vertreter noch leitende Angestellte sind, ausgeschlossen. Die Haftungsfreizeichnung gilt nur, 
soweit nicht Sach- oder Personenschäden betroffen sowie nicht Kardinalpflichten verletzt sind zu 
einem Sach- bzw. Personenschaden gehören auch die durch einen Sach- bzw. Personenschaden 
mittelbar oder unmittelbar hervorgerufenen Vermögensschäden. Nicht ausgeschlossen ist die 
Haftung nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung. 
IX. 
Gewährleistung 
2. Für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien haften wir im Rahmen der Reichweite der 
Garantie unbeschränkt; im Übrigen bestimmt sich die Haftung nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen dieses Absatzes. Des Verschuldens abhängige Haftung unsererseits auf Ersatz 
von Mangelschäden einschließlich dem entgangenen Gewinn ist nach Maßgabe der Zi . X Zi . 1. 
ausgeschlossen und nach Maßgabe der Zi . X Zi . 2 Satz 2 und Satz 3 beschränkt. 
3. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir unter Ausschluss sonstiger 
Gewährleistungsansprüche – zu Schadenersatzansprüchen siehe vorstehend Zi . XI. Abs. 1. Satz 
2 - auf unsere Kosten und nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung 
vornehmen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Kunde nach seiner 
Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wir sind 
berechtigt, im Falle des Vorliegens von Mängeln zwischen der Beseitigung des Mangels und der 
Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. 
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. 
Handelt es sich um Mängel an einem Bauwerk oder um Mängel an einer Sache, die entsprechend 
ihrem üblichen Verwendungszweck für ein Bauwerk verwendet wird und verursacht die 
Mangelhaftigkeit des Bauwerkes, so gilt die gesetzliche Verjährung von 5 Jahren, § 438 Abs. 2 
BGB.  
5. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie 
beträgt 5 Jahre gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache. 
X. 
Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Aufrechnungsausschluss 
1. 1. Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung mit dem Erhalt 
der Rechnung sofort zahlungsfällig und ohne jeden Abzug spätestens zum in der Rechnung 
angegebenen letzten Zahlungstermin frei Zahlungsstelle an uns zu bezahlen. Bei 
Scheckeinreichungen fallen Gebühren in Höhe von 20,- € an. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist 
der Zeitpunkt der Gutschrift auf unserem Konto oder der Barzahlung bei uns maßgebend.  
1.2. Der Kunde kommt durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Zahlungsverzug, ohne Mahnung mit 
Ablauf des in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatums, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit 
und Zugang einer Rechnung. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung 5 € bis 10,50 € zu berechnen. Die 
Geltendmachung der Pauschale gem. § 288 Abs. (6) BGB in Höhe von 40,- € bleibt vorbehalten. Gerät 
der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle unsere Forderungen gegen den 
Kunden aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig. Zur weiteren Lieferung sind wir dann 
nur noch gegen Vorauskasse verpflichtet.  
2. Wir nehmen nur rediskontfähige und ordnungsgemäße versteuerte Wechsel zahlungshalber an, 
wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Zusammenhang bei Wechselhereinnahmen 
entstehende Nebenkosten wie Diskontspesen, Einzugsgebühr etc. übernimmt der Kunde. Diese 
Nebenkosten sind sofort fällig und sofort zahlbar. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen 
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den 
Gegenwert frei verfügen können. 
3. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs 
4. Zahlungen an für uns handelnde Personen können nur gegen Vorlage einer ausdrücklichen, 
schriftlichen Inkassovollmacht oder einer von uns quittierten Rechnung befreiend geleistet werden.  
5. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, bestimmen wir Verrechnung eingehender 
Zahlungen. 
6. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag 
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die 
Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder 
die Rückgabeübertragung des mittleren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers 
verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt unwiderruflich, in den genannten Fällen den Betrieb 
des Kunden zu betreten, alle gelieferten Waren zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf 
zur Anrechnung auf die offenen Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu 
verwerten. Dieselben Rechte stehen uns zu, wenn konkrete Tatsachen in der Person oder in den 
wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden Veränderungen ergeben, die auf eine baldige 
Zahlungseinstellung schließen lassen. Bei Zahlungsverzug steht uns darüber hinaus das Recht zu, 
unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, den Abnehmer 
unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen sowie die 
Sicherheit zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten.  
7. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Kunden ist diesem nur gestattet, wenn es 
sich dabei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Die 
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen nicht anerkannter oder 
nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht 
auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 
8. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung an einen Dritten 
abzutreten. Der Kunde darf seine Ansprüche und Rechte aus der Geschäftsbeziehung nicht abtreten, 
es sei denn, wir haben einer Abtretung schriftlich zugestimmt; § 354 a des Handelsgesetzbuches 
bleibt unberührt.  
9. Hinweis für unsere Kunden, die Mitglied in einem Einkaufsverband sind: Unser Zahlungsanspruch 
aus unserem Vertrags-/Lieferungsverhältnis mit Ihnen erlischt erst mit Zahlungsgutschrift auf 
unserem Konto; mit dieser Maßgabe sind wir mit einer Zahlungsabwicklung über Ihren Einkaufsver- 
band einverstanden. 
XI. Datenschutz 
1. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit diesem 
erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten 
stammen, im Sinne des Bundes Datenschutzgesetzes zu verarbeiten. 
2. Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, die im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden 
Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben, sowie diese vor Zugriff und Missbrauch durch 
nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren. 
XI. 
Eigentumsvorbehalt und Verarbeitungsklausel 
1. Das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen geht erst auf den Kun den über, wenn a) der Kunde 
den Kaufpreis für die gelieferte Sache bezahlt hat, b) sämtliche Schadensersatzforderungen von uns 
wegen Verzugs des Käufers mit der Kaufpreiszahlung erfüllt sind und c) sämtliche anderen, im 
Zeitpunkt der Lieferung unsererseits gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung 
bestehenden oder späteren Forderungen erfüllt sind.  
2. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wird der Kunde zur Wei terveräußerung der dem 
Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen er mächtigt und tritt seine aus der Weiterveräußerung 
entstehende Forderung an uns ab. a) Der Kunde wird nur zur Weiterveräußerung an solche Dritte 
ermächtigt, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung nicht ausgeschlossen oder 
beschränkt haben. Der Kunde ist nicht ermächtigt, solange die Abtretung seines aus der Weiter 
Veräußerung ergebenden Anspruchs aus anderen als den im vor stehenden Satz genannten Gründen 
unwirksam ist, etwa in Folge einer Abwehrklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des 
Kunden. Der Kunde ist außerdem nur zur Weiterveräußerung ermächtigt, wenn die unter dem 
Eigentumsvorbehalt liegenden Sachen von ihm im Zeitpunkt der Lieferung zur Weiterveräußerung 
bestimmt sind. b) Die Abtretung der sich aus der Veräußerung ergebenden Forderung des Kunden an 
uns wird auf den Rechnungswert der von uns gelieferten Sachen beschränkt. c) Der Kunde wird zur 
Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt; dies gilt nicht, wenn und solange sich der 
Kunde sich mit einer gesicherten Forderung in Zahlungsverzug befindet, zahlungsunfähig ist oder das 
Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird. 
3. Soweit der Kunde mit den von uns gelieferten Sachen durch Verarbeitung oder Umbildung eine 
neue bewegliche Sache herstellt, wird vereinbart, dass wir nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen als Hersteller gelten und das Eigentum an der neuen Sache erwerben (Verarbeitungs- 
klausel). a) Der Eigentumserwerb von uns an der neu hergestellten beweglichen Sache beschränkt 
sich auf einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der neu hergestellten beweglichen Sache 
zum Wert der von uns gelieferten und verarbeiteten oder umgebildeten Sache. Maßgeblich ist der 
Wert der von uns gelieferten Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Zweifel ist davon auszugehen, 
dass der Wert der von uns gelieferten und verarbeiteten oder umgebildeten Sache dem 
Rechnungsbetrag entspricht. b) Der Kunde wird zur Weiterveräußerung der neu hergestellten 
beglichen Sache ermächtigt und tritt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung an 
uns ab, Ziffer 2 gilt sinngemäß. Der Kunde wird zur Einziehung der abgetretenen Forderung c) 
Aufgeschoben durch den Eintritt der unter Ziffer 1 lit a) bis c) bezeichneten Bedingungen wird der 
Übergang des Eigentums an der neu hergestellten beweglichen Sache auf den Kunden vereinbart.  
4. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich Mitteilung im Falle eines Zugriffs Dritter auf die unter dem 
Eigentumsvorbehalt von uns stehenden Sachen zu machen und uns sämtliche Informationen und 
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Geltendmachung unseres Vorbehaltseigentums 
erforderlich oder nützlich sind; dies gilt insbesondere bei einer Pfändung Dritter. Als unter dem 
Eigentumsvorbehalt stehend gelten auch die von der Verarbeitungsklausel (Ziff er 3) erfassten neu 
hergestellten beweglichen Sachen. Im Falle des Zugriffs Dritter hat der Kunde alle Kosten zu tragen, 
die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage, und zur 
Wiederbeschaffung der Sache erforderlich sind. Eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung besteht 
auch im Falle der Beschädigung oder Vernichtung der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden 
Sache. Außerdem ist der Kunde zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet, wenn die unter dem 
Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen an einen anderen Ort verbracht werden. 
5. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, die Herausgabe der unter dem Eigentumsvorbehalt oder 
unter die Verarbeitungsklausel (Zi . 3) fallenden Sachen zu verlangen. Das Herausgabeverlangen gilt 
nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern § 503 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet. 
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit 
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr 
als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 
XII. 
Rücksendungen 
Erfolgen Rücksendungen ohne unser vorher ausdrücklich erklärtes Einverständnis, können wir die 
Annahme verweigern. Die mit unserem Einverständnis zurückgesandte Ware muss sich in 
einwandfreiem Zustand befinden. Die Rücksendung erfolgt frachtfrei und stets auf Gefahr des 
Rücksenders, auch bei Abholung durch uns. Die Gutschrift bemisst sich nach der Rechnungshöhe 
abzüglich der uns entstehenden Kosten und etwaigen Wertverlusten, mindestens jedoch abzüglich 
eines Anteils von 30% des Rechnungsbetrages. Der Rücksendung ist ein Lieferschein beizufügen, aus 
dem der Grund der Retoure und mit welcher Lieferschein- und Rechnungs-Nr. die Ware von uns an 
den Kunden geliefert worden ist, hervorgeht. Ohne diese Angaben können wir die Gutschrift 
verweigern. Rücksendungen unter einem Warenwert von EURO 50,00 werden in Anbetracht der 
Bearbeitungs- und Verwaltungskosten nicht gutgeschrieben. Kürzungen bzw. Abzüge oder Einbehalte 
auf Grund von Rücksendungen ohne unsere vorherige Gutschriftserteilung werden von uns nicht 
anerkannt. 
XIII. 
Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht 
Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand unter Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB hinsichtlich aller 
Leistungen, Ansprüche und Verpflichtungen, auch aus Wechsel und Scheck, ist unser Sitz Nürnberg. 
Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 
Alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden, die sich aus und im Zusammenhang mit 
der Eingehung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen und unserer Geschäftsbeziehung 
entstehen, mögen sie auf vertraglicher, quasivertraglicher, deliktischer oder sonstiger gesetzlicher 
Grundlage beruhen, sind nach dem für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien zur Zeit des 
Vertragsabschlusses maßgebenden Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der 
Bestimmungen der Haager Kauf-Rechtsabkommen und des Uncitral-Abkommens zu beurteilen. Das 
gilt auch für Fragen der Form. 
XIV. 
Salvatorische Klausel 
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im 
Übrigen wirksam. Die Parteien sind sich bereits einig, dass unwirksame Bestimmungen durch eine 
wirksame, bei den Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen 
Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.